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Mit dem E-Bike steuergünstig zur Arbeit?

Grundsätzlich eignen sich alle Fahrräder als Dienstfahrrad, zum Beispiel Mountainbikes, Rennräder und natürlich auch Pedelecs. Letztgenannte sind als Firmenrad besonders beliebt, weil Sie mit einem Elektromotor ausgestattet sind. Dieser unterstützt die Nutzer beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h. So kommen die Fahrradfahrer mit weniger Anstrengung an ihr Ziel. Das kann ein wichtiger Aspekt sein, wenn Arbeitnehmer zum Beispiel nicht verschwitzt ins Büro kommen wollen. Nicht zuletzt ist die Nutzung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern aus ökologischer Sicht sinnvoll.

Inzwischen entscheiden sich viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer für ein E-Bike-Leasing. Wer über seinen Arbeitgeber ein Pedelec als Dienstrad least, darf dieses unbeschränkt privat nutzen. Hier existieren zwei verschiedene Varianten der Überlassung eines Dienstrades – die Überlassung per Gehaltsumwandlung (auch Entgeltumwandlung oder Barlohnumwandlung genannt) sowie die arbeitgeberfinanzierte Überlassung.

Erhält der Mitarbeiter ein Pedelec im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, muss er den geldwerten Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung des Bikes ergibt, jedoch versteuern. Als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Steuern dient dabei der Brutto-Listenpreis des Pedelec. Bis zum 01. Januar 2019 schrieb der Gesetzgeber vor, dass der geldwerte Vorteil bei Leasing-Diensträdern monatlich mit 1 % des Brutto-Listenpreises zu versteuern ist. Bei einer Überlassung zwischen dem 01. Januar 2019 und dem 31.12.2019 galt die 0,5 %-Regelung. Seit dem 01. Januar 2020 sind nur noch 0,25 % des Brutto-Listenpreises zu versteuern. Im Rahmen des Klimaschutzprogrammes 2030 möchte der Bund das Leasing von Dienstfahrzeugen mit Elektroantrieb sowie die dienstliche Nutzung von Fahrrädern stärker fördern

Bekommt der Arbeitnehmer ein Pedelec hingegen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, so fährt er damit komplett steuerfrei. Bei einem zu 100 % arbeitgeberfinanzierten Dienstrad fallen keinerlei Steuern und Beiträge an (§3 Nr. 37 EstG). Die Steuerbefreiung für diese Variante der Überlassung eines Dienstrades ist bis zum Jahresende 2030 garantiert.

Aufgrund der verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und dürfen die Ausführungen in diesem Beitrag keine persönliche Beratung ersetzen. Individuelle und fachkundige Auskünfte erteilen u. a. die Steuerberater. Text: Jörg Kasischke